Wer am Ende der Schulzeit steht, muss schnell viele Entscheidungen treffen. Ob Studium oder Ausbildung: „Der frühe Vogel fängt den Wurm“, sagt Uta Christen, Berufsberaterin bei der Agentur für Arbeit in Schleswig.
Für ein Studium gilt im Abiturjahr meist der 15. Juli als Bewerbungsfrist. „Dabei bewerben sie sich mit ihrem Abiturzeugnis“, erklärt Christen. Bei Fächern mit Eignungsprüfung muss man sich früher bewegen: „Besonders wichtig ist, dass für spezielle Studiengänge wie Sport, Design, Kunst, Musik oder bestimmte Sprachstudien ein früheres Kümmern erforderlich ist.“
Mehr Vorlauf braucht ein duales Studium, da die Bewerbung über Unternehmen läuft. „Bewerber sollten hier eineinhalb Jahre im Voraus beginnen, den Bewerbungsprozess zu starten. Es empfiehlt sich, sich spätestens zu Beginn der Vorentlassklasse mit den Möglichkeiten auseinanderzusetzen“, so die Berufsberaterin.
Berufsberaterin
Auch bei der Ausbildung gilt: Wer wartet, riskiert, zu spät zu kommen – allerdings sind die Fristen je nach Branche sehr unterschiedlich. „Das hängt stark von der Branche ab“, sagt Christen. Die Spanne reicht von sehr frühen Bewerbungsfenstern bis zu eher kurzfristigen Suchen. Großbetriebe erwarten Bewerbungen teilweise bereits eineinhalb Jahre vor Einstellungsbeginn“, berichtet sie. In der öffentlichen Verwaltung sei das Zeitfenster oft besonders strikt: Dort „schließen ihre Bewerbungsportale nicht selten im September oder Oktober“. Kleinere Betriebe dagegen starten teils deutlich später.
Wer die Schulzeit erst einmal mit einem Auslandsjahr unterbrechen will, muss ebenfalls genauer hinschauen – denn je nach Hochschule gelten dann teils andere Stichtage. Gerade aus dem Ausland könnte das schnell zur organisatorischen Falle werden. „In diesem Fall ist es wichtig, sämtliche Unterlagen, die für eine Studienplatzbewerbung erforderlich sind, in einer Cloud abgespeichert zu haben. Eine Vollmacht sollte man zusätzlich einer Vertrauensperson ausgestellt haben.“ Für Ausbildung und duales Studium sei ein Auslandsjahr noch heikler, weil viele Betriebe Bewerber persönlich kennenlernen wollen.
Und wenn doch eine Frist verpasst wurde? Dann ist noch nicht alles verloren – aber es wird enger. Im Studienbereich gebe es „eine geringe Anzahl von nicht besetzten Studienplätzen“, die „kurz vor Studienbeginn verlost werden“. Bei Ausbildungen existieren in vielen Bereichen ebenfalls Restplätze, „nicht jedoch in allen wie zum Beispiel in der öffentlichen Verwaltung“. „Wer spät dran ist, sollte sich zügig einen Plan B überlegen.“
Unterschiede gibt es zudem zwischen staatlichen und privaten Anbietern. Private Einrichtungen seien teils flexibler: „Private Bildungseinrichtungen haben teilweise keine Bewerbungsfristen und beginnen manchmal mehrmals im Jahr mit ihrem Bildungsangebot.“ Trotzdem gelte auch hier: „rechtzeitig über die Bedingungen informieren“.
Wer Orientierung sucht, kann sich Unterstützung holen – etwa in der Berufsberatung oder über Online-Angebote. Christen empfiehlt: „Meine Lieblingsseite in Sachen Berufswahl im Internet ist die www.berufenet.arbeitsagentur.de .“
Tests wie „der neu aufgelegte Check-U“ (inzwischen auch mobil) könnten helfen, Interessen und Stärken zu sortieren – entscheiden müsse am Ende aber jeder selbst.
ivo
Ausbildungsplatzsuche zählt schon für die Rente
Noch keinen Ausbildungsplatz gefunden? Dann sollten Jugendliche und junge Erwachsene bei der Agentur für Arbeit zumindest ihr Suchbemühen melden. Denn selbst dafür können sie später Anrechnungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung bekommen. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) hin.
Von den Anrechnungszeiten profitieren können all jene, die zwischen 17 und 25 Jahre alt sind. Nach dem 25. Lebensjahr wird die Ausbildungsplatzsuche in der gesetzlichen Rentenversicherung nur anerkannt, wenn jemand unmittelbar zuvor beschäftigt oder selbstständig gewesen ist und Beiträge in die Sozialversicherung eingezahlt hat.
Wichtige Voraussetzung für die Anerkennung der Ausbildungsplatzsuche ist, dass diese schon mindestens einen Kalendermonat andauert. Für die Rentenversicherung hingegen unerheblich: ob ein Schulabschluss vorliegt, oder während dieser Zeit Leistungen von der Agentur für Arbeit geflossen sind.
dpa/tmn