Wer sich aus der Arbeitslosigkeit heraus selbstständig machen möchte, steht oft vor ganz praktischen Fragen - allen voran: Wo bekomme ich finanzielle Unterstützung? Die Agenturen für Arbeit im Land helfen in der ersten Zeit mit einem Gründungszuschuss. Er richtet sich an Menschen, die aus dem Bezug von Arbeitslosengeld in die Selbstständigkeit starten wollen, und soll vor allem in der Anfangsphase den Lebensunterhalt sichern - denn gerade zu Beginn entstehen häufig laufende Kosten, während die Einnahmen erst nach und nach anlaufen. Voraussetzungen sind, dass Arbeitslosengeld bezogen wird, man mindestens einen Tag arbeitslos gemeldet ist und zu Beginn der Selbstständigkeit noch mindestens 150 Tage Restanspruch auf Arbeitslosengeld bestehen.
Die Förderung ist gesetzlich geregelt: In den ersten sechs Monaten wird das Arbeitslosengeld in bisheriger Höhe weitergezahlt zusätzlich gibt es monatlich 300 Euro. Läuft das Unternehmen danach noch nicht ausreichend, kann eine zweite Förderphase beantragt werden. Dann werden für weitere neun Monate ausschließlich die 300 Euro gezahlt - als Zuschuss zur sozialen Absicherung.
Wichtig ist dabei, wofür der Zuschuss gedacht ist: nicht für Investitionen, sondern ausschließlich zur Sicherung des Lebensunterhalts. Größere Anschaffungen müssen über andere Wege finanziert werden, etwa über Banken oder andere Finanzierungsformen. Für Menschen, die noch angestellt sind und gründen möchten, ist der Gründungszuschuss hingegen nicht vorgesehen, da er Arbeitslosigkeit voraussetzt. Auch wer selbst kündigt, um eine Förderung zu bekommen, muss in der Regel mit einer Sperrzeit von drei Monaten rechnen.
Die 300 Euro sind dabei nicht einkommensabhängig: Sie werden unabhängig davon gezahlt, wie hoch die Umsätze später ausfallen.
In der Praxis betreuen die Arbeitsagenturen häufig Gründungen aus dem akademischen Umfeld - etwa in der Unternehmens-, Prozess- oder Projektberatung, im Coaching oder zuletzt auch im Bereich gesetzlicher Betreuung. Auch wer zuvor in Teilzeit gearbeitet hat und entsprechend Arbeitslosengeld auf Teilzeitbasis erhält, kann bei einer entsprechend angelegten Selbstständigkeit grundsätzlich förderfähig sein.
Typische Fallstricke liegen vor allem in rechtlichen und steuerlichen Fragen - etwa bei der falschen Einstufung durch das Finanzamt oder Unsicherheiten rund um Gewerbe und Freiberuflichkeit. Hinzu kommt der Businessplan: Viele unterschätzen, welche Unterlagen erwartet werden, etwa Lebenslauf und Qualifikationsnachweise.
Unterstützung gibt es nicht nur über den Zuschuss selbst. Die Agentur für Arbeit kann auch Existenzgründungsseminare ermöglichen online oder bei regionalen Bildungsträgern. Wenn ein solches Seminar notwendig ist, kann es über den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) gefördert werden, sofern der Träger zertifiziert ist. Inhalte sind typischerweise Rechtsformen, private Absicherung und die Erstellung eines Businessplans, häufig wird dabei ganz konkret am eigenen Konzept gearbeitet. Wer den Gründungszuschuss erneut beantragen will, muss zwischen zwei Förderungen mindestens 24 Monate Abstand einhalten. Danach wird im Einzelfall geprüft, was sich verändert hat und warum die neue Gründung diesmal tragfähig sein soll - auch das ist eine Ermessensentscheidung, die begründet werden muss.
Julia Voigt
Rechtsformen in Kürze
In Deutschland stehen folgende Rechtsformen offen:
Einzelunternehmen:
Zu den Einzelunternehmen zählen Freiberufler und Einzelkaufleute.
Personengesellschaften:
Gängige Personengesellschaften sind die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Partnergesellschaft (PartG) und die Kommanditgesellschaft (KG).
Kapitalgesellschaften:
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist wohl die bekannteste Rechtsform unter den Kapitalgesellschaften. Aber auch ihre kleine Schwester, die Unternehmergesellschaft, haftungsbeschränkt (UG) zählt dazu. Ebenso die Aktiengesellschaft (AG).