Nur in Ausnahmefällen können Arbeitgeber Beschäftigten während ihrer Elternzeit kündigen. Das ist etwa bei einer Insolvenz des Arbeitgebers oder bei schwerwiegendem Fehlverhalten des Beschäftigten möglich. Betroffene haben aber immer die Möglichkeit, mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vorzugehen.
„Der Ablauf der Kündigungsschutzklage unterscheidet sich nicht von einer Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung außerhalb der Elternzeit“, stellt Patricia Threin, Juristin bei der DGB Rechtsschutz GmbH klar:
1. Betroffene reichen die Kündigungsschutzklage zuständigen beim Arbeitsgericht ein. Das Gericht stellt die Klageschrift dem Arbeitgeber zu und setzt einen ersten Termin fest. Dieser nennt sich Gütetermin und findet nur mit dem Vorsitzenden Richter statt. Er versucht, eine gütliche Einigung zwischen Beschäftigten und Arbeitgeber herbeizuführen.
2. Einigen sich die Parteien nicht, kann das Gericht einen weiteren Gütetermin ansetzen. Gibt es auch dann keine Einigung, kommt es zu einem Kammertermin.
3. „Vor dem Kammertermin nehmen beide Parteien schriftlich zur Klage Stellung und legen ihre Argumente dar“, sagt Threin. Beim Kammertermin sind neben dem Vorsitzenden zwei ehrenamtliche Richter anwesend. Die Kammer entscheidet dann, falls keine gütliche Einigung möglich ist, über die Klage. Diese Entscheidung erfolgt in der Regel im ersten Kammertermin; das Gericht kann aber auch weitere Kammertermine anberaumen.
dpa