Was gut gemeint ist, kann unter Umständen teuer werden. Um die eigene Gesellschaft für die Finanzierung von Projekten oder Investitionen auszustatten oder in wirtschaftlich angespannten Zeiten die Handlungsfähigkeit aufrecht zu erhalten, unterstützen viele Gesellschafter ihr Unternehmen mit privaten Darlehen.
Anstatt den Finanzbedarf der GmbH durch eine Kapitalerhöhung mit sämtlichen Formalitäten eines Gesellschafterbeschlusses und notarieller Beurkundung zu wählen, lockt der einfache Weg einer Darlehensgewährung oder Stundung von Forderungen gegen die Gesellschaft. Doch sobald es um die Rückzahlung geht, kann es kompliziert werden.
Sowohl für die Gesellschafter einer GmbH als auch für die Geschäftsführer kann sich die Tilgung eben dieser Verbindlichkeiten im Rahmen einer weiter zuspitzenden Krise zum Problem entwickeln. Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen, die einem solchen Darlehen entsprechen, wirtschaftlich unterliegen im Insolvenzverfahren dem Nachrang. Die Gesellschafter sind mit diesen Forderungen als nachrangige Insolvenzgläubiger am Verfahren beteiligt. Im Vorfeld des Insolvenzverfahrens wird dieser Nachrang durch die Anfechtbarkeit der Rückzahlung durchgesetzt.
Eine Anfechtung der Darlehensrückzahlung ist bis zu zehn Jahre vor Insolvenzantragstellung möglich. Die Geschäftsführer haften gegenüber der Gesellschaft für Zahlungen an die Gesellschafter, die zur Insolvenz führen, es sei denn, die Zahlung war mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar. Für Gesellschafter und Geschäftsführer gilt deshalb: Vor der Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen ist größte Vorsicht geboten. Eine rechtzeitige Beratung kann helfen, teure Fehler zu vermeiden – und womöglich eine Insolvenz abzuwenden.
Prof. Dr. Klaus Pannen, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht, Hamburg, Frankfurt/Main, Berlin, Dresden, Elmshorn