Abschied nehmen
Der letzte Wille altert nicht
MÜNCHEN - Im Erbfall wird geschaut, ob und welche Verfügungen von Todes wegen der Erblasser hinterlassen hat. Das Nachlassgericht hat diese Testamente zu eröffnen. Das Nachlassgericht darf die Eröffnung nicht auf die von ihm für wirksam gehaltene Verfügung Vielmehr beschränken. muss es alle Schriftstücke eröffnen, die auch nur im...