Um die gewollten Klimaschutzziele erreichen zu können, sollen Wohngebäude laut Gebäudeenergiegesetz (GEG) künftig zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien beheizt werden. Für Besitzer einer Bestandsimmobilie bedeutet das jetzt aber keineswegs, ihre bestehende und funktionierende Heizungsanlage stillzulegen, auszubauen und auszutauschen. Greift die "erneuerbare“ Quote doch erst dann ins Gewicht, wenn die Heiztechnik wegen eines Defektes nicht weiter betrieben werden kann. Aber auch das Alter der Anlage spielt eine gewichtige Rolle: Denn: Wird das maximal zulässige Alter von Öl- und Gasbrennern von 30 Jahren überschritten, muss eigentlich eine Komplettumstellung auf erneuerbare Energien erfolgen.
Das aber ist bei Weitem nicht der einzige Weg, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen, wie Erik Stange als Pressesprecher des Verbraucherschutzvereins Bauherren-Schutzbund erklärt. Lasse der Gesetzgeber doch verschiedene Wege zu, um die 65-Prozent-Quote zu erfüllen. So eigene sich für den direkten Einsatz zur Wärmeerzeugung neben Wärmepumpen und Biomassebrenner auch die Solarthermie.
Indirekt lassen sich die Vorgaben durch Kompensation erfüllen, beispielsweise durch eine eigene Stromerzeugung mit Photovoltaik. Auch kombinierte Lösungen, wie die Hybridheizung, seien zulässig. Vorausgesetzt eine Wärmepumpe deckt die Grundlast im Haus ab und sich das Gas oder Ölkessel nur für Spitzenlasten an sehr kalten Tagen zuschaltet. Aber auch die Unterstützung eines fossilen Brenners durch wasserführende Kaminöfen oder die Ergänzung einer Brennwertheizung durch Solarthermie seien weitere Alternativen. Bei Gas oder Stromheizungen könne man zudem auf zertifiziertes Biogas oder Ökostrom umsteigen. Für was auch immer sich ein Hausbesitzer entscheidet, das Hinzuziehen eines Energieberaters kann - nicht falsch sein. km