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Abschied nehmen: Pflichten nach dem Todesfall

Trotz aller Trauer: Im Todesfall sollten Angehörige sich umgehend mit einigen Verträgen befassen. Foto: Christin Klose/dpa-mag

Mietvertrag, Telefon, Internet, Rundfunkbeitrag, Vereine & Fitnessstudiovertrag: Was Erben mit laufenden Verträgen nach dem Tod beachten, kündigen oder übernehmen sollten

Wenn ein naher Angehöriger gestorben ist, müssen Hinterbliebene nicht nur lernen, mit dem Verlust umzugehen - sie müssen sich auch mit einigen bürokratischen Dingen auseinandersetzen. Neben Versicherungen, für die es eigene Regeln gibt, gibt es eine Reihe weiterer Verträge, um die man sich kümmern sollte. Hier kommen fünf Beispiele:

Unternehmen aus der Region

1. Mietvertrag

Erben, beziehungsweise Hinterbliebene, sind nach Angaben der Verbraucherzentrale dazu verpflichtet, Vermieter über den Tod ihres Mieters zu informieren. Damit endet das Mietverhältnis aber nicht automatisch. Ehegatten oder Lebenspartner, die im gemeinsamen Haushalt leben, haben einen Anspruch, das Mietverhältnis fortzuführen. Gleiches gilt für alle anderen Personen, die im selben Haushalt leben. 

Unternehmen aus der Region

Tritt aus diesem Kreis niemand in das Mietverhältnis ein, wird der Vertrag den Verbraucherschützern zufolge mit den Erben fortgesetzt. Sie müssen auch für Mietschulden und Betriebskostenabrechnungen aufkommen. Wollen Erben den Mietvertrag außerordentlich kündigen, können sie das innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Todesfalls tun.

2. Telefon und Internet

Solche Verträge können Erben unter Vorlage einer Kopie der Sterbeurkunde kündigen. Viele Telekommunikationsunternehmen zeigen sich der Verbraucherzentrale zufolge kulant und ermöglichen einen kurzfristigen Ausstieg aus dem jeweiligen Vertrag.

3. Rundfunkbeitrag

Erben sollten die verstorbene Person so schnell wie möglich beim Beitragsservice abmelden - das entsprechende Formular finden sie auf der Webseite des Beitragsservices. Die Beitragspflicht entfällt laut den Verbraucherschützern erst ab dem nächsten vollen Monat, nachdem die Mitteilung über den Todesfall an die Rundfunkanstalt übermittelt wurde.

4. Vereine

Die Mitgliedschaft in einem Verein endet automatisch mit dem Tod eines Mitglieds. Damit entfällt auch die Pflicht, Mitgliedsbeiträge zu überweisen. Die Verbraucherzentrale empfiehlt, den Verein dennoch über den Todesfall zu informieren und nicht nur die Zahlungen einzustellen.

5. Fitnessstudiovertrag

Ein solcher Vertrag endet den Verbraucherschützern zufolge nicht automatisch mit dem Tod. In der Praxis zeigten sich die Studios aber oft kulant und ermöglichten ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Vertrag. Erben sollten daher baldmöglichst Kontakt mit dem Fitnessstudio aufnehmen. dpa/tmn


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