Für unsere Mandanten sind wir seit 1992 überwiegend im Steuerrecht, Erbrecht und Familienrecht tätig. Rechtsanwalt und Notar Sven Bethune wurde 1992 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. 1996 wurde ihm gestattet zusätzlich die Bezeichnung „Fachanwalt für Steuerrecht“, seit 2015 ergänzend die Bezeichnung „Fachanwalt für Erbrecht“ zu führen. 1998 wurde er zum Notar bestellt. Frau Rechtsanwältin Schelle war zunächst als Richterin beim Verwaltungs- und Sozialgericht tätig. Seit 2021 ist sie in der Kanzlei als Rechtsanwältin beschäftigt. Sie strebt die Fachanwaltschaft für Familienrecht an. Mit Frau Imke Evers und Herrn Jonas Bethune sind zurzeit zwei Stationsrefendare in der Kanzlei zu finden.
Ein Thema, mit welchem man sich früher oder später beschäftigen muss, sind Erbschaften. Hier öffnen sich manche rechtlichen Fragen: Welche Frist gilt bei einer Ausschlagung?
Ein weit verbreiteter Irrtum besteht darin, anzunehmen, dass die explizite Annahme eines Erbes erforderlich ist. Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren gesamtes Vermögen (Erbschaft) unmittelbar kraft Gesetzes auf einen oder mehrere Erben über. Hierfür ist keine ausdrückliche Annahmeerklärung erforderlich. Allerdings hat der Erbe das Recht, die Erbschaft abzulehnen. Es können valide Gründe dafür vorliegen, dass ein potenzieller Erbe die Erbschaft ausschlägt. Solche Gründe könnten beispielsweise hohe Schulden des verstorbenen Erblassers oder eine Immobilie mit erheblichem Sanierungsbedarf sein. Doch wie lange läuft diese Frist für die Ausschlagung? Wie viel Zeit hat ein Erbe, um eine Entscheidung zu treffen?
Die gesetzlichen Bestimmungen für die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft sind im § 1944 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Wenn der vorläufige Erbe das Erbe nicht antreten möchte, muss er innerhalb von sechs Wochen nach Kenntniserlangung über den Erbfall und dem Grund der Berufung das Erbe vor dem Nachlassgericht ausschlagen. Falls der Erblasser zu Lebzeiten bereits seine Erbfolge geregelt hat, zum Beispiel in einem Testament, beginnt die Frist erst nach Bekanntgabe dieser letztwilligen Verfügung durch das Nachlassgericht. Eine Sonderregelung gilt für Fälle mit Auslandsbezug: Wenn der Erblasser ausschließlich im Ausland seinen letzten Wohnsitz hatte oder der Erbe sich zu Beginn der Frist im Ausland aufhält, beträgt die Ausschlagungsfrist sechs Monate. Angenommen, der Erbe befindet sich bei Beginn der Frist zu einem Einkaufsbummel in Dänemark. Gilt dann die verlängerte Frist von sechs Monaten? Dies war die Frage, mit der sich der Bundesgerichtshof beschäftigen musste, nachdem das Amtsgericht Husum (Aktenzeichen: 11 VI 53/17) einen Tagesausflug nach Dänemark als ausreichend betrachtet hatte, um eine verlängerte Frist von sechs Monaten für die Ausschlagung der Erbschaft zu gewähren. Das Oberlandesgericht Schleswig und der Bundesgerichtshof (Az.: IV ZB 20/18) waren anderer Auffassung. Die zentrale Frage für die Gerichte war, ob der Tagesausflug nach Dänemark bereits als „Aufenthalt“ im Ausland angesehen werden konnte. Das Gesetz bezieht sich beim Erblasser auf seinen letzten Wohnsitz im Ausland, während es beim Erben lediglich auf den Aufenthalt ankommt. Der Aufenthalt unterscheidet sich vom Wohnsitz dadurch, dass er keinen Willen erfordert, den Ort zum Lebensmittelpunkt zu machen. Auf dieser Grundlage wird allgemein anerkannt, dass für einen schlichten Aufenthalt ein tatsächliches Verweilen an einem bestimmten Ort mit einer gewissen Dauer ausreicht.
Der Begriff „Aufenthalt“ wird somit gemäß dem Sinn und Zweck der Vorschrift bestimmt. Diese Vorschrift soll den Kommunikationsproblemen Rechnung tragen, die für den Erben entstehen können, wenn er sich zum Zeitpunkt des Fristbeginns im Ausland aufhält. Er könnte die relevanten Informationen über den Erbfall- und dessen rechtliche Konsequenzen nur unter besonderen Schwierigkeiten erhalten. Im vorliegenden Fall stellte der Bundesgerichtshof klar, dass ein einfacher Tagesausflug nach Dänemark nicht ausreicht, um die längere Frist von sechs Monaten auszulösen. Letztlich war es von Anfang an geplant, nur für einige Stunden ins benachbarte Ausland zu gehen und die Anreise (von Nordfriesland nach Dänemark) war kurz. Die Kommunikationsschwierigkeiten, die eine Fristverlängerung rechtfertigen würden, lagen hier nicht vor. Daher gilt in diesem Fall die reguläre Ausschlagungsfrist von sechs Wochen. Die beabsichtigte Ausschlagung durch den Erben nach Ablauf dieser sechs Wochen war somit verspätet.
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