Die Eltern des Kindes hatten einstweiligen Rechtsschutz beantragt, weil sie mit dem Vorgehen der Schule nicht einverstanden waren. Sie wollten den Jungen zu Hause unterrichten – doch das ist laut Gericht keine rechtlich zu duldende Option.
Die Eltern des Kindes hatten einstweiligen Rechtsschutz beantragt, weil sie mit dem Vorgehen der Schule nicht einverstanden waren. Sie wollten den Jungen zu Hause unterrichten – doch das ist laut Gericht keine rechtlich zu duldende Option.