Verwaltung: Eltern und Tagesmütter wollen auch gegen die geänderte Fassung juristisch vorgehen.
Es geht um nichts Geringeres als die Betreuung der Vorschulkinder im Kreis Pinneberg: Geregelt wird dieses in der „Satzung über die Ausgestaltung der Kindertagesbetreuung in Kindertagespflege und Kindertageseinrichtung.“ Und ähnlich Komplex wie der Titel ist offenbar auch der rechtliche Rahmen. Denn nachdem das schleswig-holsteinische Oberwaltungsgericht (OVG) die erste Version der Verwaltung für unwirksam erklärt hatte, hat der Kreistag am
7. Dezember eine neue Satzung verabschiedet. Damit dürfte aber noch nicht das letzte Wort in dem Streitthema gesprochen sein: Denn die nächsten Klageschriften liegen schon bereit.
Am Dienstagabend informierten Claudia Plötz von der Interessengemeinschaft (IG) Kindertagespflege Pinneberg und Rechtsanwältin Angela Heinssen Eltern, Erzieher und Kindertagespflegepersonen über ihre Sicht der Rechtslage. Heinssen hatte die klagende IG bei dem Normenkontollverfahren in Schleswig vertreten. Bei dem Infoabend im Vereinsheim des VfL Pinneberg wurde deutlich, dass durch das Urteil des OVG mehr Fragen offen geblieben sind, als beantwortet wurden. Denn das Gericht hatte sich nicht mit den Kritikpunkten der Kläger, wie zum Beispiel der fehlenden Staffelung der Beitragsätze nach Einkommen befasst. Es hatte lediglich verwaltungsrechtliche Fehler bemängelt, bei denen es im Kern um den Unterschied zwischen einer „Satzung“ und einer „Richtlinie“ geht. „Die entscheidenen Rechtsfragen sind nicht geklärt worden“, so Anwältin Heinssen. In der neuen Satzung des Kreises gebe es nun zwar einen Paragrafen namens Sozialstaffel. Aber: „Die neue Sozialstaffel ist keine Sozialstaffel“, macht Heinssen deutlich. Für eine rechtlich wasserdichte Variante sei es nötig, eine Übersicht zu erstellen, aus der deutlich wird, bei welchem Einkommen, die Eltern welche Beiträge zur Kinderbetreuung – für Kita oder „Tagesmutter“ – bezahlen müssen. In Paragraf 11 der Satzung heißt es aber lediglich, dass „Eltern mit geringerem Einkommen auf Antrag eine Ermäßigung“ erhalten können. „Der Kreis hat nur einen Zuschuss eingebaut und keine Staffelung“, betont Heinssen. Die Anwältin ist sich sicher: Unter anderem aus diesem Grund werde eine neuerliche Klage zum Erfolg führen. Sobald die Kreisverwaltung die neue Satzung in Kraft setzt, werde diese eingereicht.
Ein weiterer Kritikpunkt der IG sind die Beitragssätze für die Kindertagespflegepersonen, im Volksmund „Tagesmütter“ genannt. Diese seien unter anderem deshalb zu niedrig, weil Fördergelder von Land und Bund nicht korrekt einberechnet werden.
Auch Kreissprecher Oliver Carstens macht deutlich, dass die Entscheidung des OVG viele Unklarheiten hinterlässt: „Bei dieser Entscheidungsfindung ging es nicht um inhaltliche Bewertungen, sondern eher um die Frage von formalen Fehlern. Da allein diese Fehler bereits für die Ungültigkeit der Satzung ausreichend waren, hat sich das Gericht leider nicht inhaltlich damit beschäftigt.“ Und weiter: „Einige Punkte werden somit mit einiger Wahrscheinlichkeit 2017 erneut beklagt werden.“ Im Kern ist er sich aber sicher: „Unsere Satzung war und ist inhaltlich sehr gut.“ Außerdem verweist Carstens auf einen Beitragsrechner auf der Internetseite des Kreises, wo jede Familie eingeben kann, wieviel sie verdient und dann erfährt, wieviel sie zahlen muss.