Schwangerschaftsabbrüche : Urteil gegen Ärztin bestätigt: Werbung für Abtreibungen bleibt illegal
Weil sie auf ihrer Internetseite über Schwangerschaftsabbrüche informierte, ist Kristina Hänel erneut verurteilt worden.
Gießen | Die Ärztin Kristina Hänel hatte auf ihrer Internetseite über Schwangerschaftsabbrüche informiert und war dafür zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Ihre Berufung gegen das Urteil wies das Landgericht Gießen am Freitag zurück. Das Gericht bestätigte damit den umstrittenen Abtreibungsparagrafen 219a.
Die Allgemeinmedizinerin Hänel hatte Rechtsmittel gegen ein Urteil des Amtsgerichts eingelegt, das sie vor knapp einem Jahr zu 6000 Euro Strafe verurteilt hatte. In dem Urteil hatte es geheißen, Hänel werbe auf ihrer Homepage für Schwangerschaftsabbrüche, was gegen den Paragrafen 219a des Strafgesetzbuchs verstößt. Das Gesetz verbietet das öffentliche Anbieten, Ankündigen oder Anpreisen von Schwangerschaftsabbrüchen.

Hänels Anwalt hatte in seinem Plädoyer vor dem Landgericht den Paragrafen 219a in seiner jetzigen Form als verfassungswidrig bezeichnet, da er die Berufsfreiheit von Ärzten und das Informationsrecht der schwangeren Frauen verletze. Hänel biete gesetzeskonforme Schwangerschaftsabbrüche an, betonte ihr Verteidiger. Die Ärztin habe schon im ersten Prozess vor dem Amtsgericht darauf hingewiesen, dass sachliche Information keine Werbung sei.
Hänel und ihr Verteidiger wollen spätestens am Montag Revision beim Oberlandesgericht Frankfurt einlegen.
Abtreibungen sind in Deutschland illegal, aber straffrei. Als rechtlich zulässig gelten sie nur, wenn die Gesundheit der Mutter in Gefahr ist sowie nach einer Vergewaltigung. Will eine Frau aus anderen Gründen ihre Schwangerschaft abbrechen, wird das juristisch geduldet. Die Abtreibung hat dann allerdings in den ersten zwölf Wochen der Schwangerschaft zu erfolgen. Die Frau muss eine Beratung in Anspruch nehmen und danach eine dreitägige Wartezeit einhalten.
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