Anzeigen von Booster-Impfung : Corona-Warn-App und CovPass: Das soll sich für Johnson-Geimpfte ändern
Für Geimpfte mit Johnson & Johnson ändert sich die Vorgabe, ab wann man als geboostert gilt. Anpassungen soll es auch bei der Anzeige des digitalen Impfzertifikats geben.
Die Corona-Impfung mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson bleibt ein Sonderfall. Nach den neuen Corona-Bestimmungen des Bundes gelten mit dem Vektorimpfstoff geimpfte Personen nun auch erst nach der dritten Spritze als geboostert und müssen als Kontaktperson eines Infizierten dann nicht mehr in Quarantäne. Bislang waren für den Booster nur zwei Impfungen notwendig.
Ab wann gelten Geimpfte mit Johnson & Johnson als geboostert?
Die Ständige Impfkommission (Stiko) empfiehlt für einmal Geimpfte mit Johnson & Johnson eine zweite Impfung vier Wochen später und eine Auffrischungsimpfung drei weitere Monate später. Diese beiden Folgeimpfungen sollten mit den mRNA-Impfstoffen von Biontech und Moderna erfolgen, um ausreichend gegen das Coronavirus geschützt zu sein.
Umfrage zum Thema:
Das Gesundheitsministerium in Kiel bezieht sich auf Anfrage unserer Redaktion auf Aussagen des Robert-Koch-Institutes (RKI), wonach auch eine zweite Impfung nur als „Optimierung der Grundimmunisierung” gelte. Mit der neuen Landesverordnung vom 15. Januar gilt: Um den Booster-Status zu erhalten, sollten Johnson-&-Johnson-Geimpfte sich drei Monate nach der Grundimmunisierung den dritten Piks geben lassen.
Anzeigen von Booster-Impfung in digitalem Impfzertifikat
Probleme bereitet die Corona-Impfung mit Johnson & Johnson Nutzern von CovPass und der Corona-Warn-App. Wie unsere Redaktion berichtete, lässt sich ein Booster als Impfung 3/3 mit dem digitalem Impfzertifikat nicht darstellen. Angezeigt wird lediglich eine zweite Impfung. Gleiches gilt für den Nachweis einer Booster-Impfung bei Genesenen.
Wie ein Sprecher des Bundesgesundheitsministeriums auf Nachfrage unserer Redaktion mitteilte, müssen die Nachweise für J&J-Geimpfte und Genesene bis zum 1. Februar geändert werden. Dies sei aktuell in der Umsetzung. Es werde geprüft, wie die Zertifikate von Betroffenen mit einem einmal anzuwendenden Vektorimpfstoff oder von Genesenen mit Impfung richtig dargestellt werden könnten. Solange sollte sicherheitshalber auch der analoge Impfnachweis mitgeführt werden.
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