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Urteil in Itzehoe

Liegefahrrad muss auf den Radweg

25. Februar 2011 | 06:44 Uhr | Von Volker Mehmel

Sie wollen es genau wissen: Rechtsanwalt Dietmar Kettler (li.) und Amtsrichter Dirk Meisterjahn vermessen das Liege-Fahrrad. Foto: Mehmel

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15 Euro Bußgeld plus Anwalts- und Gerichtskosten: Holger Holst ist verurteilt worden, weil er mit seinem Liegefahrrad auf der Straße unterwegs war.

Itzehoe. Wenn es einen zumutbaren Radweg gibt, dann muss Holger Holst dort auch fahren. Amtsrichter Dirk Meisterjahn wies am Donnerstag den Widerspruch des 35 Jahre alten Hörgeräte-Akustikermeisters aus Heiligenstedterkamp (Kreis Steinburg) gegen einen Bußgeldbescheid über 15 Euro zurück. Holst war im vergangenen August wie jeden Werktag von seinem Wohnort zum Arbeitsplatz am Dithmarscher Platz in Itzehoe gefahren - mit einem dreirädrigen Liege-Fahrrad. Weil er in der Adenauer-Allee auf der Fahrbahn, aber nicht auf dem parallel verlaufenden Radweg unterwegs war, stoppte ihn die Polizei und schrieb eine Anzeige. Das wollte Holst nicht auf sich sitzen lassen. Er verwies auf die spezielle Bauweise seines Rades und auf die im Itzehoer Stadtgebiet besonders engen Radwege. Mitunter gebe es an Laternen oder bei Baustellen sogar noch besondere Engpässe.

Für den Kieler Anwalt und erklärten Verfechter eines Grundrechts auf Mobilität, Dr. Dietmar Kettler, gab es überhaupt keinen Zweifel: "Auf diesen Radwegen kann mein Mandat schlichtweg nicht fahren." Kein gutes Zeugnis stellte der Jurist dem als Zeuge auftretenden Polizeibeamten, aber auch dem Kreis Steinburg als zuständiger Verkehrsaufsicht aus: "Behörde und Polizei sind ignorant und verpassen hier einem rechtstreuen Bürger eine Knolle." Nach seiner Rechtsauffassung ist die Ausschilderung mit blauen Radweg-Gebotsschildern schon seit 13 Jahren gar nicht mehr zulässig. Diesen Gedanken griff auch Amtsrichter Meisterjahn auf, der den Rat gab, sich gegen die Beschilderung zu wehren. Im Streit um das Bußgeld stellte er sich dann aber auf die Seite der Polizei. Der Beamte hatte festgestellt: Ob zwei oder drei Räder, es bleibt ein Fahrrad. Und als solches muss es auf den Radweg. Ein Ausweichen auf die Fahrbahn sei nur dann erlaubt, wenn die Radwegenutzung wirklich unzumutbar sei - zum Beispiel bei Schnee und Eis.

Holst will über den Urteilsspruch "zwei Nächte schlafen"

Das Argument von Holger Holst, sein Gefährt mit 85 Zentimetern Breite stelle eine Gefährdung für andere Radfahrer oder Fußgänger auf den nur 1,20 Meter breiten Radwegen dar, ließ der Richter nicht gelten. Im Zweifel müsse man eben langsamer fahren. Dies sei vielleicht nervig, aber zumutbar. Entscheidend komme es schließlich darauf an, ob das Fahrzeug mit Muskelkraft angetrieben werde. Und das sei bei einem Liege-Fahrrad der Fall. Bei einer Probefahrt auf dem Parkplatz des Amtsgerichts überzeugte sich der Richter sogar persönlich von den Fahreigenschaften. Sein Fazit: "Ich bin schon beim ersten Versuch relativ geradeaus gefahren." Daraus folgerte Meisterjahn, dass es für einen geübten Fahrer wie Holger Holst auf Radwegen keine besonderen Probleme geben sollte.

Zahlreiche Zuschauer verfolgten das Verfahren mit Spannung - und am Ende mit Enttäuschung. Auch Holger Holst will über den Urteilsspruch jetzt zunächst "zwei Nächte schlafen".

(vm, shz)


 

Leserkommentare

 
PETER SPIEGEL 25.02.2011 09:41
Fehlurteil

Die Entscheidung des Richters bezieht sich ausschließlich auf exakt den Punkt, an dem der übereifrige Polizist in Aktion trat. Denn der Richter sagte auch, unter 1,20m Breite ist es nicht mehr zumutbar. Deshalb muss nun in jedem Einzelfall, für jeden Meter, die Zumutbarkeit neu geklärt werden – und Itzehoe hat viele Meter illegal ausgeschilderte Radwege, die nicht dem geltenden Recht entsprechen. Insofern hat dieses Urteil die Situation verschlechtert, die Rechtssituation noch unüberschaubarer gemacht. Ein flüssiger Radverkehr ist nun nicht mehr möglich, weil man nun ständig zwischen Straße und sogenanntem Radweg wechseln muss – je nachdem wie die schlecht der „Radweg“ gerade ist.
Zudem hat der Richter eine Falschaussage des Polizisten einfach ignoriert, genauso wie die Vorgaben der VwV StVo und StVo. Deshalb unterstelle ich dem Richter Pfusch. Auch wie das Urteil heruntergeleiert wurde sprach Bände, denn es war kein Wort des Urteils richtig zu verstehen.
Der Richter bemerkte noch, man könne ja gegen die Radwegebenutzungspflicht klagen. Es kann aber nicht sein, das sich Verwaltung und Politik 13 Jahre lang nicht um die Umsetzung geltendes Recht kümmern und dann auch noch die Kontrolle der Kritikresistenten Behörden dem „Normalbürger“ aufzuerlegen. Mit Sicherheit sitzt dann ein Richter dort und behauptet, man brauche sich nicht unbedingt an die Bestimmungen zur Ausweisung der Radwegebenutzungspflicht halten.
Das Urteil erging nicht im Namen des Volkes – zumindest nicht im Namen des anwesenden Teiles des Volkes. Alle anwesenden Besucher halten das Urteil für untauglich zur Verbesserung der Situation.

WOLFGANG BRANDT 25.02.2011 11:41
Liegefahrrad

Sehr geehrter Herr Spiegel,
ich glaube Sie sollten sich therapieren lassen, denn das Liegerad ist ein Rad genau wie das Rennrad, und diese Räder gehören nicht auf die Straße wenn Radwege vorhanden sind, denn sonst können sich die Gemeinden den Bau dieser sparen,da möchte ich dann mal die Alternativen und Eltern hören.

WALTER JANNE 25.02.2011 12:08
Radweg=Straße

Herr Brandt sollte sich informieren, was "Radweg" und was "Straße" ist und wo Fahrräder laut StVO hingehören, ansonsten zeigen solche Aussagen wie "Fahrräder gehören nicht auf die Straße" von horrendem Unsachvestand.
In der Tat sind sog. "Radwege" völlig überflüssig, da auf ihnen das Unfallrisiko wesentlich höher ist als auf der Fahrbahn.
Wenn man schon Radwege mit dem beliebten Verschleierungsgrund "Schutz der Radfahrer" baut, dann sollte deren Benutzung freigestellt sein. Niemand sollte gezwungen werden, sich auf ungeeigneten Konstrukten selbst gefährden zu müssen.

PETER SPIEGEL 25.02.2011 12:23
Sehr geehrter Herr Brand,

wenn Sie meinen Beitrag aufmerksam gelesen hätten, sollte Ihnen nicht entgangen sein dass ich das Wort "Liegerad" in keinem Satz erwähnt habe. Mir geht es tatsächlich um das oben beschriebene allgemeine Problem. Ich rate Ihnen dringend, sich einmal mit den entsprechenden Abschitten in der StVo, StVg und VwV - StVo auseinanderzusetzen. Danach werde ich nach einer abschließenden Diskussion mit Ihnen gerne auf Ihren Therapievorschlag eingehen.

JÜRGEN MARTENS 25.02.2011 14:18
Vor Gericht und auf hoher See .......

Für mich ist dieses Urteil ein glattes Fehlurteil.
Kann man eigentlich einen Richter wegen Rechtsbeugung belangen oder bedarf es dazu der nächst höheren Instanz?

TORBEN FRANK 25.02.2011 18:36
Ab in die nächste Instanz!

Dr. Dietmar Kettler war doch schon die richtige Wahl. Gibt es keinen Verband, der ein Musterurteil anstrebt? ADFC?
Ich fahre zwar kein Liegerad, sondern einen normalen "Trekker", wümnsche Euch aber alles Gute! Die Radverkehrspolitik des Bundes ist noch nicht in Schleswig-Holstein angekommen. Hier hängen noch zu viele ewiggestrige Radwegfanatiker herum, denen die Sicherheit der Fahrradfahrer egal ist.

JAN PETERSEN 25.02.2011 18:39
Gute Wortwahl?

Sehr geehrter Herr Brandt,
schön, daß Sie dadurch, daß Sie Herrn Spiegel mit Ihren ersten Worten beleidigen.
Dadurch weiß der unbedarfte Leser sofort um Ihre Diskussionsbereitschaft und Objektivität.
Bei den aktuellen Spritpreisen und ihrer Tendenz werden wohl bald mehr und mehr Radfahrer zur Arbeit pendeln. Liegeräder sind einfach schneller durch ihren geringeren Luftwiderstand und mit Scheibe auch bei Schmuddelwetter komfortabel. Und sind mit 3 Rädern gerade bei niedrigen Geschwindigkeiten viel leichter zu handhaben.
Es gibt einige Fahrzeuge, die wie das klassische Fahrrad (mit 2 Rädern und aufrechter Sitzposition) als Fahrrad klassifiziert sind.
Ein Fahrrad mit Anhänger, ein Kettcar oder eben ein Trike müssen eigentlich auf den Radweg, da stimme ich Ihnen zu.
Wenn Sie allerdings bei zu egen oder ungeräumten Radwegen alle radwegpflichtigen Fahrzeuge bzw ihre Fahrer auf Ihre Kosten therapieren (lassen) wollen, wünsche ich Ihnen ein dickes Bankkonto.

JOERG BECKMANN 25.02.2011 19:39
Nicht den Falschen beschimpfen!

Leider, leider, glaube ich - soweit ich die STVO richtig begreife, dass dem Richter - ob er nun nuschelte oder nicht - kaum anderes übrig blieb, als den Liegeradfahrer "zu verdonnern". Sehr viel kritikwürdiger scheint mir das Verhalten des Polizeibeamten zu sein: Wenn die Beschaffenheit des Radweges so war, wie beschrieben (eng!) hätte er den Liegeradfahrer ermahnen sollen, mehr nicht...Schlimm, um nicht zu sagen katastrophal ist die Beschaffenheit vieler Radwege. Dies zu ändern ist jedoch nicht Sache der Justiz oder der Polizei, sondern der jeweiligen Kommunen und deren Abgeordnete. So lange jedoch die Mehrheit dieser Würdenträger mit dem Auto durch die Städte kutschiert, nehmen sie nicht nur die Radwege und deren Zustand höchst selten oder gar nicht wahr, wundern sich jedoch über die Dreistigkeit von Radfahrern, wenn die mal vom Knüppelacker Radweg auf die Straße ausweichen...Also: bitte klarere Gesetze und bessere Radwege, statt unnötiger Schimpfkanonaden auf einen interessierten Richter. Immerhin hat der sich sogar in der Praxis kundig gemacht, wie man mit so einem Liegerad fährt. Dafür sage ich leidenschaftlicher Radfahrer diesem Richter meinen herzlichen Dank!

H. JACOBS 25.02.2011 20:39
VwV-StVO

Mal ein Auszug aus der VwV zur StVO
bernd.sluka.de/Recht/StVO-VwV/VwV_zu_2.txt

"II. Radwegebenutzungspflicht
... Voraussetzung für die Kennzeichnung ist, ...
baulich angelegter Radweg
MÖGLICHST 2,00 m
mindestens 1,50 m"

Bei dem REGELmaß hat der Reifen eines Normalrades und der eines 2-rädrigen Liegerades 1 m Abstand zur Bordsteinkante und bei meist 60 cm Breite hat das Lenkerende 70 cm Abstand zum Fußgänger auf dem Gehweg, mittige Fahrweise angenommen.
Bei einem 3-rädrigen Liegerad mit 85 cm Breite auf einem mit nur 1,2 m gar nicht benutzungspflichtfähigen Radweg haben die Reifen bzw. sonstige Teile nur 17,5 cm Abstand zu Bordsteinkante bzw. Fußgänger. Und das gilt nur auf schildermastenfreien Radwegen.

100/70 cm contra 17,5 cm, das ist ein relevanter Unterschied.
DESWEGEN hat man etwas weiter unten in die VwV-StVO reingeschrieben:

"Die vorgegebenen Maße für die lichte Breite beziehen
sich auf ein EINSPURIGES Fahrrad. Andere Fahrräder ...
wie mehrspurige Lastenfahrräder und Fahrräder mit
Anhänger werden davon nicht erfaßt. Die Führer anderer
Fahrräder sollen in der Regel dann, wenn die Benutzung
des Radweges nach den Umständen des Einzelfalles
unzumutbar ist, nicht beanstandet werden, wenn sie den
Radweg nicht benutzen;"

Man kann sich streiten, ob "die vorgegebenen Maße" 1,5 oder 2 m meinen, aber auch DANN schon gilt dieses, ERST RECHT bei nur 1,2 m.

Mit ein wenig mehr Fakten nun bitte nochmal das Urteil neu bewerten ...

Ich habe obige Passage übrigens vorsichtshalber ausgedruckt immer im Portemonnaie, hat schon einmal geholfen ...

JOERG BECKMANN 25.02.2011 22:04
Höchst subjektive Richterentscheidung?

Danke@H. JACOBS : Interessanter Hinweis, den ich so nicht kannte. Bleibt für mich die Frage, wie so der Richter trotzdem gegen den Liegeradfahrer entschieden hat. Kann also nur sein, dass nach "den Umständen des Einzelfalles - aus der Sicht des Richters die Benutzung des Radweges zumutbar war. Deshalb ist er also "probegefahren". Dann wäre es andrerseits eine höchst subjektive Entscheidung. .

H. JACOBS 25.02.2011 23:20
Vielleicht

Vielleicht hat er ein anderes Urteil nur halb gelesen oder meinetwegen auch ganz gelesen und nicht verstanden ;-) Sowas in der Art hat schon mal ein LiegeZWEIradfahrer versucht und ist gescheitert.
Manchmal muss man halt durch mehrere Instanzen, bis man des Lesens und Zählen Mächtige findet ;-)
Und manchmal haben Leute auch komische Ansichten, Richter nicht ausgeschlossen. Können sich einfach nicht vorstellen, dass man mit dauerhaft 17,5 cm nicht vernünftig fahren kann bzw. dass man gerne schneller als Schrittgeschwindigkeit wäre bzw. dass man nicht verbotswidrig den halben Gehweg zum Radeln mitbenutzen möchte etc. pp.

H. JACOBS 25.02.2011 23:28
!

Noch zu:

"und diese Räder gehören nicht auf die Straße wenn Radwege vorhanden sind, denn sonst können sich die Gemeinden den Bau dieser sparen,"

Es geht hier auch um Benutzungsflicht ja/nein. Es gibt da eine Untersuchung, dass sich der reale Nutzungsgrad von Radwegen nicht nennenswert ändert, wenn man den Status der benutzungsflicht ändert. Es fahren sowohl mit, als auch ohne Benutzungspflicht kaum Radfahrer auf der Fahrbahn.

FRANK BOKELMANN 26.02.2011 05:53
Krasses Fehlurteil

Die Radwegebenutzungspflicht ist nach den Erläuterungen, die Gerichte in den vergangenen Jahren zu ihrer Verteidigung zu Protokoll gaben, bei Dreirädern eh‘ nicht einschlägig. Die Fahrer einspuriger Fahrräder - hieß es – können aufgrund des Antriebs per Pedal die Spur nicht so gut halten wie die Mofafahrer, sofern diese mit Motorkraft fahren und nicht treten müssen. Deshalb sei es richtig, dass Mofafahrer seit langem auf der Fahrbahn fahren müssen(!), Radfahrer dies aber oft nicht dürften. Aber auch Dreiradfahrer können die Spur sehr gut halten und sind auch noch ein wenig unempfindlicher für Seitenwind als Mofafahrer.

Auch für die Autofahrer ist so ein Urteil „Steine statt Brot“. Hätte ich so ein Urteil kassiert, würde ich nur noch mit Anhänger fahren. Der ist einen Meter breit und springt, wenn er leer ist und die Reifen gut aufgepumpt sind, auch mal bis zu 20 cm aus der Spur. Und er wäre dann leer und Reifen wären gut aufgepumpt. Deshalb dürfte der überhaupt nicht auf einen nur 1,20 Meter breiten Radweg. Das hätte dann sogar dieser Richter eingesehen. Nur würde ich dann eben deutlich langsamer fahren höchstens 15 km/h statt Tempo 30. Was dient dem Verkehrsfluss wohl mehr?

RALF EPPLE 26.02.2011 12:20
Radfahrer gehören auf Radwege wenn es die Sicherheit erfordert

"Blau" beschilderte Radwege sind benutzungspflichtig und müssen, weil es die Sicherheit erfordert, von Radfahrern benutzt werden, da die Gefahren auf der Fahrbahn ein allgemeines Maß der Gefährdung erheblich überschritten wird. Der Bund hält an dieser "ausnahmsweisen" Radwegsbenutzungpflicht (RWBP) fest für eventuell erforderliche Fälle. Aus diesem Grund muss der Richter auch Liegeradler auf den Radweg schicken.

Aber:

Benutzungspflichtige Radwege müssen in Beschaffenheit den Bestimmungen entsprechen, was hier nicht der Fall ist.

Schlimmer noch:

Die "blau" beschilderten Radwege müssen tatsächlich sicherer sein, als die Fahrbahn, schließlich werden sie nur mit der Begründung "Sicherheit" überhaupt so beschildert. Zahlreiche Untersuchungen und Studien belegen jedoch, dass es wohl in Deutschland kaum eine Radweg gibt, der tätsächlich sicherer ist, als die danebenliegende Fahrbahn! Unfallstudien hierzu sprechen v.a. innerorts eine ganz eindeutige Sprache. "Radwege" sind laut Bund also lediglich Alternativen für fahrbahnfahrende Radfahrer.
Nun ist es leider so, dass in Deutschland flächendeckend "blau" beschildert wird, fast immer ohne dass tatsächlich konkrete Gefahren vorliegen. Das ist also flächendeckende Behördenwillkür zugunsten der Kfz-Fahrer. Dennoch schafft es der Bund nicht, die RWBP vollständig abzuschaffen. Ob es dem Richter möglich gewesen wäre, das Urteil auszusetzen, bis die Frage, ob die Radwege so überhaupt existieren dürfen, weiß ich nicht. Aber die Polizei hat einen Ermessensspielraum und sollte nicht so stur sein ob der offensichtlichen Falschbeschilderung der Verkehrsbehörden. Im Gegenteil sollte sie dafür sorgen, dass solche "Blauschilder" komplett verschwinden.

@Peter Spiegel und Holger Holst: Dranbleiben und in die nächste Instanz! Viel Erfolg!

Ralf Epple / Initiative Cycleride



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