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Sterbehilfe-Experte Wunder
"Ich hoffe, dass Karlsruhe die Kehrtwende bringt"
Seit Jahren wird das Thema Sterbehilfe diskutiert. Die Rechtsprechung ist uneinheitlich: Wo endet die Verantwortung für den eigenen Tod? Wo beginnt das aktive Töten? Seit Inkrafttreten des Patientenverfügungs-Gesetzes 2009 soll der Patientenwille das Maß aller Dinge sein.
Herr Dr. Wunder, ist es überhaupt möglich, herauszu finden, was ein Wachkoma patient will?
Für gut ausgebildetes Personal ist es in manchen Fällen möglich, einfache Rückmeldungen zu bekommen, zu erkennen, was der Kranke in Bezug auf Wohlsein oder Unwohlsein will. Will er Musik hören oder nicht. Wie will er gebettet werden? Daraus kann man auch Lebensfreude erkennen und damit einen Lebenswillen. In anderen Fällen ist die Kommunikation schwierig und so vieldeutig, dass immer Zweifel bleiben werden. Da sage ich aber: Im Zweifel für das Leben und nicht dagegen.
Was sagt unser Recht?
Unsere Rechtslage ist unklar. Das Patientenverfügungs-Gesetz macht den schriftlich verfügten Willen und wenn der nicht vorliegt, den mündlichen oder sogar den nur mutmaßlichen Willen des Patienten zum Maßstab der Entscheidung über Leben und Tod - unabhängig von der Schwere der Krankheit. Das kollidiert mit dem Verbot der Tötung auf Verlangen. So muss der BGH nun klären, wo die Grenze zum "aktiven Töten" liegt.
Wo ziehen Sie diese Grenze?
Ausschlaggebend ist für mich der Krankheitsverlauf. Wird jemand in absehbarer Zeit an seiner Krankheit sterben, so ist es kein aktives Töten, wenn - bei einem entsprechenden Patientenwillen - lebensverlängernde medizinische Behandlungen unterbleiben. Anders bei Patienten, die nicht tödlich erkrankt sind: Entzieht man ihnen die lebensnotwendige Basisversorgung - etwa die Nahrungs- oder Flüssigkeitszufuhr - führt das ihren Tod herbei. Der Betroffene stirbt nicht an der unbehandelten Krankheit, sondern wegen der fehlenden Basisversorgung.
Was bedeutet das für einen Wachkomapatienten?
Wachkomapatienten sind keine Sterbenden. Sie leben auf ihre Weise. Entzieht man ihnen Ernährung, Wärme und Fürsorge, sterben sie an den Folgen dieses Entzugs, nicht an ihrer Krankheit. Gerade wenn der Patient lange im Wachkoma ist, stabilisiert sich der Körper auf diesem Niveau. Ich sehe das als Ausdruck eines Lebenswillens an. Soll es da straffrei bleiben, wenn die Ernährung entzogen wird?
Welche Entscheidung erwarten Sie vom BGH?
So wie die Dinge stehen, kann das Gericht Rechtsanwalt Putz wohl nur freisprechen, wenn es dem Patientenverfügung-Gesetz folgt. Putz hat seine Empfehlung, den Ernährungsschlauch durchzuschneiden, entsprechend dem mutmaßlichen Willen der Patientin gegeben. Ich hoffe aber, dass der BGH angesichts dieses Falles erreicht, dass das fachlich nicht ausgereifte Patientenverfügungs-Gesetz nachjustiert wird.
Was an diesem Gesetz sollte denn geändert werden?
Zum einen kann es nicht sein, dass der ausdrücklich geäußerte Wille dem mutmaßlichen Willen eines Patienten gleichgestellt ist. Der mutmaßliche Wille zu sterben, kann für das behandelnde Personal nicht die gleiche Bindungswirkung entfalten wie eine ausdrückliche oder gar schriftlich fixierte Willensäußerung - das zum einen...
... und zum anderen?
Zum anderen muss das Gesetz den Krankheitsverlauf berücksichtigen. Ist die Erkrankung des Patienten behandelbar oder führt sie zwangsläufig zum Tod? Diese Frage ist bei der Beurteilung, ob jemandem ermöglicht wird zu sterben oder ob er getötet wird, entscheidend. Nehmen Sie den Fall eines jungen Motorradfahrers, der bei einem Unfall seine Beine verliert, im Koma liegt und die Patientenverfügung gemacht hat: "Ohne Beine will ich nicht leben." Nach dem Patientenverfügungs-Gesetz dürfte ihn kein Mediziner behandeln, obwohl der junge Mann gute Aussichten hätte, wieder gesund zu werden und sein Leben fortzusetzen. Ein Leben, das ihm trotz einer Behinderung neue Entwicklungsmöglichkeiten bietet. Es ist keinem Arzt zuzumuten, hier die Behandlung abzubrechen und es würde wohl auch keiner tun. Trotzdem lässt es das Gesetz zu. Ich hoffe, dass die aktuelle Debatte hier einen Umschwung bringt.
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