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Kammer rät Handwerkskunden: Steuerbonus nutzen
Lübeck. Handwerksarbeiten steuerlich absetzen: Auf diese Möglichkeit weist die Handwerkskammer Lübeck hin. "Bei vielen Kunden, die in diesen Tagen ihre Steuererklärungen abgeben, ist der Steuerbonus auf Handwerksleistungen leider noch viel zu unbekannt", erklärte Ulf Grünke, Pressesprecher der Handwerkskammer Lübeck. Mit dem Steuerbonus auf Handwerksleistungen könnten private Haushalte 20 Prozent von maximal 6000 Euro ihrer Handwerkerkosten -
also bis zu 1200 Euro pro
Jahr und Haushalt - steuerlich geltend machen.
Steuern sparen mit der Handwerkerrechnung sei ganz einfach, erklärte Grünke: Bei der jährlichen Einkommenssteuererklärung könnten Verbraucher alle Handwerkerrechnungen des betreffenden Jahres und die dazugehörigen Zahlungsnachweise beim Finanzamt einreichen. Der Steuerbonus werde dann mit der festgesetzten Einkommenssteuer verrechnet. Begünstigt seien alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierung-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Die Palette reicht von der Modernisierung des Badezimmers über die Erneuerung der Einbauküche bis zu Dacharbeiten, selbst Gebühren für den Schornsteinfeger seien absetzbar.
Für Handwerksleistungen, die "auch im eigenen Haushalt" erbracht würden (etwa Reinigen der Wohnung) könne zusätzlich der allgemeine Steuerbonus zur Förderung privater Haushalte in Anspruch genommen werden. Dieser Steuerbonus werde in Höhe von bis zu 4000 Euro (20 Prozent von maximal 20 000 Euro) gewährt.
Die Aufwendungen für Handwerksleistungen würden durch eine Rechnung des Handwerkers nachgewiesen. Materialkosten seien nicht begünstigt. Arbeitskosten sowie Fahrtkosten einschließlich darauf entfallener Mehrwertsteuer seien begünstigt - ein gesonderter Ausweis der Mehrwertsteuer sei dabei nicht erforderlich. Aber: Der Anteil der Arbeitskosten müsse in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein. Bei Wartungsverträgen, bei denen sich die Arbeitskosten pauschal aus einer Mischkalkulation ergäben, genüge eine Anlage zur Rechnung, aus der die Arbeitskosten hervorgehen. Auch von Kleinunternehmern ausgestellte Rechnungen, die keine Mehrwertsteuer ausweisen, seien begünstigt.
Wichtig: Der Steuerzahler brauche nicht nur eine Rechnung, sondern müsse auch auf das Konto des Handwerksbetriebs eingezahlt haben. Barzahlungen seien nicht begünstigt.
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