Kein Grund für erhitzte Gemüter

22. Februar 2012 | Von frank jung

Das Bundesverfassungsgericht kippt in Teilen das Hamburger Nichtraucherschutzgesetz: Auf diese Formel gebracht, klingt das Urteil zunächst so, als wären Restaurant-Besucher in der Hansestadt nun rundherum den unbestrittenen Gesundheitsgefahren des blauen Dunstes ausgesetzt. Doch bei Lichte besehen, besteht wenig Grund dazu, dass die Entscheidung die Gemüter erhitzt. Die Verfassungshüter haben die Mehrheit der Nichtraucher keineswegs der Minderheit der Qualmer zum Fraß vorgeworfen.

Sie haben bloß entdeckt, dass eine Einzelheit in den hamburgischen Bestimmungen zum Nichtraucherschutz mit einem besonders hochrangigen Grundrecht - dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz - über Kreuz liegt. Danach muss schlichtweg Gleiches gleich behandelt werden. Was in diesem Fall bedeutet: Entweder erhalten sowohl Schankwirtschaften als auch Restaurants das Recht, getrennte Raucherbereiche zu schaffen, oder keiner von ihnen. Sonst haben Speiselokale einen Wettbewerbsnachteil dabei, ausgehwillige Raucher anzulocken.

Diese Klarstellung ist - unabhängig davon, wie man selbst zum Rauchen steht - nachvollziehbar und nicht zuletzt in Schleswig-Holstein in der ersten Variante ja auch Praxis. Unterm Strich bleibt Nichtraucherschutz in Hamburg ebenfalls möglich. Niemand wird dort gezwungen, in Zukunft mehr als heute passiv zu rauchen, schließlich läuft es in den Lokalen nicht auf eine Durchmischung hinaus. Die meisten Speisegaststätten werden ohnehin am kompletten Rauchverbot festhalten, weil Essen und Tabak nach fast niemandes Geschmack zusammenpassen. Einige wenige werden die Tabakliebhaber halt wie in anderen Ländern in zweitklassigen Räumen wegsperren. Über ihre Gesundheit zu entscheiden, muss man ihnen selbst überlassen. Alle anderen dürfen sitzen bleiben. Das ist doch die Hauptsache.


 

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