Säumnisse, Abkoten und Persönliches

05. November 2007 | 00:02 Uhr | Von Sonja Kröger

Wann gelten Pflanzen nachweislich als tot, was ist der Unterschied zwischen "Parkplatz" und "Platz zum Parken" und wo haben Verschollene ihren Wohnsitz?
Hundekot

Hundekot gehört nicht automatisch dem Wieseneigentümer.

"Es ist ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 v.H. des rückständigen auf fünfzig EUR nach unten abgerundeten Erstattungsbetrages für jeden angefangenen Monat der Säumnis zu zahlen."

"Persönliche Angaben zum Antrag sind freiwillig. Allerdings kann der Antrag ohne die persönlichen Angaben nicht weiterbearbeitet werden." (Formular Postgirodienst)

"Nach dem Abkoten bleibt der Kothaufen grundsätzlich eine selbstständige bewegliche Sache, er wird nicht durch Verbinden oder Vermischen untrennbarer Bestandteil des Wiesengrundstücks, der Eigentümer des Wiesengrundstücks erwirbt also nicht automatisch Eigentum am Hundekot." (Fallbeispiel der Deutschen Verwaltungspraxis)

"In Nr. 2 ist in Spalte 2 das Wort Parkplatz durch die Worte Platz zum Parken zu ersetzen." (Ausschussempfehlung zum Bußgeldkatalog)

"Eine Pflanze gilt als befallen, wenn sich in ihr mindestens eine Schildlaus befindet, die nachweislich nicht tot ist." (Der Hobbygärtner)

"Ein Ehemann hat in der Regel seinen Wohnsitz dort, wo sich seine Familie befindet." (BFH BstBL 85, 331).

"Ein Verschollener hat seinen Wohnsitz bei der Ehefrau." (FG Düsseldorf EFG 58, 144).


 

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