Gute Nachbarn haben sich immer etwas zu erzählen: Ein Jahr lang werden wir jeden Sonnabend aus dem Alltag von Deutschen und Dänen in der Region Schleswig-Sonderjylland berichten. So lernen sich beide Seiten noch besser kennen: von Familie, Schule und Arbeitsleben über Kultur, Traditionen und Lebensweisen bis zu Freizeit, Wirtschaft und Politik.


Änderungen der deutschen Erbschafts- und Schenkungssteuer

06. Dezember 2008 | 16:11 Uhr

Ab 1. Januar 2009 ändern sich Freibeträge, Steuersätze und Bedingungen bei der Erbschaftssteuer. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts verstößt das bisherige Gesetz durch die unterschiedliche Bewertung von Vermögensteilen gegen die Verfassung.

Der Bundestag hat vergangene Woche eine Neufassung beschlossen, der Bundesrat stimmte gestern darüber ab. Die Schwerpunkte der Änderungen betreffen das Vererben von Betrieben und Immobilien.

Freibeträge werden angehoben für Ehegatten auf 500.000 Euro (vorher 307.000 Euro), für Kinder auf 400.000 Euro (205000 Euro), für Enkel auf 200.000 Euro (51.200 Euro), für sonstige Personen der Steuerklasse I auf 100.000 Euro (51.200 Euro), für Personen der Steuerklassen II und III auf 20.000 Euro (10.300 Euro / 5200 Euro).

Die einzelnen Tarifstufen bezüglich des Wertes der Erbschaft/Schenkung werden angehoben, die unterste Stufe reicht bis 75.000 Euro (vorher 52.000 Euro), für die 7 Prozent Steuer anfallen. Die Steuersätze bleiben in der Steuerklasse I gleich (von 7 bis 30 Prozent). In den Steuerklassen II und III gibt es nur noch zwei Steuersätze: für Erbschaften bis 6 Millionen Euro gelten 30 Prozent, für alles darüberliegende fallen 50 Prozent Steuer an. Das bedeutet, dass selbst Geschwister (und entferntere Verwandte, sowie Personen der Steuerklasse III) zwar von der leichten Anhebung des Freibetrages profitieren, aber durch die höheren Steuersätze weniger vom Erbe behalten als bei der aktuellen Regelung.

Eingetragene Lebenspartner werden wie weiter entfernte Verwandte in die Steuerklasse III eingestuft. Dies bedeutet deutlich höhere Steuersätze als für Ehegatten. Eine "Gleichstellung" erfolgt durch die Gewährung des Freibetrags mit 500.000 Euro wie bei Ehegatten.

Das Erbe von selbst genutztem Wohneigentum bleibt steuerfrei, wenn der Ehepartner (bzw. eingetragene Lebenspartner) oder die Kinder in dem Haus mindestens 10 Jahre lang wohnen bleiben. Für Kinder gilt die zusätzliche Einschränkung, dass nur eine Wohnfläche bis zu 200 Quadratmetern steuerfrei bewohnt werden darf. Familienunternehmen können vollständig steuerfrei vererbt werden, wenn sie zehn Jahre lang das Unternehmen fortführen und die Arbeitsplätze erhalten. Wird ein Unternehmen vom Erben nur sieben Jahre lang gehalten, müssen noch 15 Prozent des Betriebsvermögens versteuert werden. Bei beiden Varianten sind unterschiedliche Anforderungen an Lohnsumme und Produktivvermögen zu Verwaltungsvermögen einzuhalten.

Die neuen Regelungen sollen rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 gelten. Allerdings sollen bei rückwirkender Geltung nicht die neuen erhöhten Freibeträge erlaubt sein. Steuerpflichtige könnten sich danach für das Jahr 2007 und bis zur Wirksamkeit der neuen Erbschaftsteuer (ab 1.1.2009) auch nach dem alten Erbschaftsteuerrecht veranlagen lassen. Für alle Erbfälle in dieser Zeit kann somit das jeweils günstigere Recht gewählt werden.


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