Hartz IV für Kinder
Bundesverfassungsgericht für ein "menschenwürdiges Existenzminimum"
Karlsruhe. Unter Vorsitz von Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier bezieht der Erste Senat zum ersten Mal grundsätzlich Stellung zur Frage, ob die Hartz-IV-Regelsätze für Kinder mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
Der Entscheidung liegen drei Klagen von Familien aus Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen zu Grunde, die zum Leben auf die staatliche Grundleistung angewiesen sind. Sie hatten eine Erhöhung der Hartz-IV-Sätze ihrer Kinder gefordert und gingen für ihre Überzeugung bis vor das höchste deutsche Gericht: Es gehe nicht an, dass gerade den Jüngsten lediglich pauschale Abschläge auf die Hartz-IV-Beträge für Erwachsene zustünden, so ihre Argumentation. Gerade in der Entwicklungsphase während der Schulzeit habe man besondere Bedürfnisse, die auch für die Berechnung staatlicher Leistungen wesentlich seien.
Unterschiedliche Regelsätze
Der Hartz-IV-Regelsatz für Erwachsene beträgt zurzeit 359 Euro monatlich. Kinder unter sechs Jahren erhalten 215 Euro (60 Prozent des Regelsatzes für Erwachsene), unter 14 Jahren gibt es 251 Euro (70 Prozent). Sieben Millionen Menschen bundesweit beziehen derzeit Hartz-IV-Leistungen, darunter über 1,7 Millionen Kinder, 63.385 davon in Schleswig-Holstein.
Dem Karlsruher Urteil wird bundesweit eine hohe, richtungsweisende Bedeutung zugemessen. Beobachter gehen davon aus, dass das Gericht die größte Sozialreform der deutschen Nachkriegsgeschichte zumindest teilweise kippen könnte. Es gilt als sicher, dass die Bundesregierung aufgefordert werden wird, den Mindestbedarf von Kindern für ein menschenwürdiges Leben innerhalb einer bestimmten Frist und in einem transparenten Verfahren neu zu ermitteln. Daneben steht die Berechnung der Hartz-IV-Regelsätze generell auf dem Prüfstand. Einige Experten erwarten sogar die Entwicklung eines neuen Grundrechtes "auf ein menschenwürdiges Existenzminimum".
Die ARD überträgt den Karlsruher Urteilsspruch live ab 9.55 Uhr im Ersten.




