Was tun bei gestrichenen Flügen?

Klare Regeln bei Flugausfällen

16. April 2010 | 14:49 Uhr | Von ddp

Bei Flugausfällen gibt es klare Regeln: Reisende können kostenfrei umbuchen oder stornieren. Schadensersatzanspruch gibt es aber nicht.

Der Vulkanausbruch in Island hat den Luftverkehr am Freitag über weiten Teilen Deutschlands lahmgelegt. Von den Flugausfällen betroffene Passagiere bleiben aber nicht auf ihren Tickets sitzen.

Wird ein Flug gestrichen, muss der Kunde nicht zahlen. Die entsprechende Airline habe die bei der Buchung vertraglich vereinbarte Leistung schließlich nicht erbracht, sagte Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg der Nachrichtenagentur ddp. Die Passagiere könnten daher die für das Ticket gezahlte Summe zurückfordern.

Anspruch auf Schadenersatz gibt es hingegen nicht

Einen Anspruch auf darüber hinausgehenden Schadenersatz, wie in der EU-Fluggastrechteverordnung bei Annullierungen vorgesehen, gibt es aber nicht: Bei dem Vulkanausbruch handele es sich um "höhere Gewalt", sagte Rehberg. "Die Flugunternehmen können nichts dafür." Würden Flughäfen oder gar der gesamte Luftraum gesperrt, könnten sich die Airlines von ihrer Schadenersatzpflicht entlasten. Betreuungsleistungen wie das Bereitstellen von Schlafmöglichkeiten oder Verpflegung an den betroffenen Flughäfen seien aber selbstverständlich.

Reisende, die noch nicht wissen könnten, ob ihre Maschine ausfallen werde, sollten ihr Ticket auf keinen Fall stornieren, sagte die Juristin weiter. In diesem Fall könne sich der Passagier selbst eben nicht auf höhere Gewalt berufen und müsse die Kosten für den Widerruf zahlen. Diese Regelung gilt sowohl für Individual- als auch für Pauschalreisende. Sich stattdessen mit der Airline zu verständigen, ist laut Rehberg die bessere Lösung. "Die Umbuchung der Flüge ohne Kostenaufschlag ist in jedem Fall möglich."

Flugtickets gegen Bahntickets umtauschen

Lufthansa und Air Berlin bieten betroffenen Kunden an, bis 31. Mai gebuchte Flüge kostenfrei umzubuchen oder zu stornieren. Lufthansa-Reisende mit Zielen innerhalb Deutschlands können ihr Flugticket gegen eine Fahrkarte der Deutschen Bahn umtauschen.

Wer wegen gestrichener Flüge infolge des Vulkanausbruchs nicht rechtzeitig an seinen Arbeitsplatz zurückkehren kann, muss keine Konsequenzen wie Abmahnungen, Lohnkürzungen oder Verluste von Urlaubstagen fürchten. "Der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeitern keinen Strick drehen aus Gründen, die diese nicht zu verantworten haben", sagte Martina Perreng, Arbeitsrechtlerin beim Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB).


 

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